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BRKE I Nrn. 0095-0097/1998

Koordination. Unzulässiger Vorbehalt erforderlicher kantonaler Bewilligungen in der Baubewilligung. Kostenauflage im Rekursverfahren.

Zh Baurekursgericht · 1998-05-29 · Deutsch ZH

Werden in einem Baubewilligungsentscheid der kommunalen Baubehörde notwendige Bewilligungen von kantonalen Behörden lediglich vorbehalten, führt dies zufolge Verletzung der Koordinationspflicht ohne weiteres zur Aufhebung des Entscheides. Handelt die Baubehörde dergestalt grob fehlerhaft, sind auch bei einem Nachbarrekurs ausschliesslich ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Da die vorliegenden Rekurse wegen Verletzung klaren formellen Rechts gut- zuheissen sind, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens ver- zichtet werden.

E. 3 a) Die Nachbarrekurrenten rügen teilweise die ungenügende Verfahrensko- ordination. Gemäss Bundesrecht sind Baubewilligungsverfahren zu koordinieren, und es sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Die massgebenden, seit dem 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Vorschriften von Art. 25a des Raumpla- nungsgesetzes (RPG) lauten wie folgt: «Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügun- gen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausrei- chende Koordination sorgt. Die für die Koordination verantwortliche Behörde:

a) kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;

b) sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;

c) holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfas- sende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;

d) sorgt für inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwend- bar.» Gemäss den kantonalzürcherischen Ausführungsvorschriften (vgl. § 319 Abs. 2 PBG; §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung [BVV] vom 3. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998) ist im Regelfall die örtliche Baubehörde die für die Verfahrens- koordination verantwortliche Stelle (§ 9 BVV).

b) Das vorliegende Bauvorhaben bedarf neben der kommunalen baurechtlichen

- 2 - Bewilligung unbestrittenermassen verschiedener zusätzlicher Bewilligungen kanto- naler Behörden (§ 7 BVV), so insbesondere einer lärmschutzrechtlichen Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion (auf Antrag des kantonalen Amtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit KIGA, vgl. Ziff. 3.1 Anhang BVV) und einer strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion (auf Antrag des kantonalen Tiefbauamtes, vgl. Ziffer 1.1.1 Anhang BVV). Die kommunale und die kantonalen Bewilligungen hätten vorlie- gend aufeinander abgestimmt und gleichzeitig mit einer identischen Rechtsmittelbe- lehrung eröffnet werden müssen. Indem die kommunale Baubehörde die Baubewilli- gung unter dem Vorbehalt der notwendigen Bewilligung des KIGA [recte: Volkswirt- schaftsdirektion] erteilte, hat sie die erwähnten Vorschriften über die Verfahrensko- ordination verletzt. Der angefochtene Beschluss ist somit aus formellrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Vorinstanz ist einzuladen, das Baubewilligungsverfahren imSinne der vorstehenden Erwägungen fortzuführen.

E. 4 Da die Baudirektion alle kommunalen Baubehörden mit Kreisschreiben vom

10. April 1997, 18. Dezember 1997 und 5. März 1998 wiederholt ausdrücklich auf die Koordinationspflicht aufmerksam gemacht hat, ist das Vorgehen der Vorinstanz als grob fehlerhaft zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten aus- schliesslich der Gemeinde X aufzuerlegen (§ 13 VRG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE I Nrn. 95-97/1998 vom 29. Mai 1998 in BEZ 1998 Nr. 14

2. Da die vorliegenden Rekurse wegen Verletzung klaren formellen Rechts gut- zuheissen sind, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens ver- zichtet werden.

3. a) Die Nachbarrekurrenten rügen teilweise die ungenügende Verfahrensko- ordination. Gemäss Bundesrecht sind Baubewilligungsverfahren zu koordinieren, und es sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Die massgebenden, seit dem 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Vorschriften von Art. 25a des Raumpla- nungsgesetzes (RPG) lauten wie folgt: «Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügun- gen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausrei- chende Koordination sorgt. Die für die Koordination verantwortliche Behörde:

a) kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;

b) sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;

c) holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfas- sende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;

d) sorgt für inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwend- bar.» Gemäss den kantonalzürcherischen Ausführungsvorschriften (vgl. § 319 Abs. 2 PBG; §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung [BVV] vom 3. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998) ist im Regelfall die örtliche Baubehörde die für die Verfahrens- koordination verantwortliche Stelle (§ 9 BVV).

b) Das vorliegende Bauvorhaben bedarf neben der kommunalen baurechtlichen

- 2 - Bewilligung unbestrittenermassen verschiedener zusätzlicher Bewilligungen kanto- naler Behörden (§ 7 BVV), so insbesondere einer lärmschutzrechtlichen Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion (auf Antrag des kantonalen Amtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit KIGA, vgl. Ziff. 3.1 Anhang BVV) und einer strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion (auf Antrag des kantonalen Tiefbauamtes, vgl. Ziffer 1.1.1 Anhang BVV). Die kommunale und die kantonalen Bewilligungen hätten vorlie- gend aufeinander abgestimmt und gleichzeitig mit einer identischen Rechtsmittelbe- lehrung eröffnet werden müssen. Indem die kommunale Baubehörde die Baubewilli- gung unter dem Vorbehalt der notwendigen Bewilligung des KIGA [recte: Volkswirt- schaftsdirektion] erteilte, hat sie die erwähnten Vorschriften über die Verfahrensko- ordination verletzt. Der angefochtene Beschluss ist somit aus formellrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Vorinstanz ist einzuladen, das Baubewilligungsverfahren imSinne der vorstehenden Erwägungen fortzuführen.

4. Da die Baudirektion alle kommunalen Baubehörden mit Kreisschreiben vom

10. April 1997, 18. Dezember 1997 und 5. März 1998 wiederholt ausdrücklich auf die Koordinationspflicht aufmerksam gemacht hat, ist das Vorgehen der Vorinstanz als grob fehlerhaft zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten aus- schliesslich der Gemeinde X aufzuerlegen (§ 13 VRG).